Zum Erhalt der Anlage hat jedes Mitglied im Alter von 18-65 Jahren pro Kalenderjahr einen 4- stündigen Arbeitsdienst zu leisten. Alternativ kann der Arbeitsdienst auch mit 50 € abgegolten werden. Wann, wie und wo ein Arbeitseinsatz angeboten wird geben wir immer gesondert bekannt. Der Arbeitsdienst wird erst ab dem zweiten Kalenderjahr der Mitgliedschaft fällig.
die aktuelle gültige vollständige Satzung kann beim Verein eingesehen werden.
Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
Nähere Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Abschnitt III, Organe, sonstige Bestimmungen, Auflösung
Organe des Vereins sind:
Dem Vorsitzenden (Präsidenten),
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
und den Leitern der Abteilungen.
Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000 € ist eine Mitwirkung von zwei vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Amtsdauer des Vorstandes verkürzt oder verlängert sich jeweils bis zur Neuwahl (§ 12 Ziffer 3).
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte, so bestimmt der Vorstand die Vertretung. Diese Vertretung hat keine Befugnisse im Sinne des BGB. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.
Die Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob sich die Ausgaben im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Voranschlages halten, ferner darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben satzungsgemäß angewiesen wurden und gegebenenfalls die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
Ist der Schlichtungsausschuss durch das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so hat der Vorstand geeignete Nachfolger zu berufen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.
Einspruch eines Mitgliedes gegen eine Aufnahme,
Einspruch eines Mitgliedes bei dessen Ausschluss,
Einspruch eines Mitgliedes bei Aberkennung einer Funktion,
Einspruch eines Mitgliedes bei Disziplinarstrafen und bei Streitigkeiten aller Art innerhalb des Clubs, wenn der Vorstand den Schlichtungsausschuss anruft.
Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand erhält eine Abschrift der Protokolle über die Abteilungsversammlungen und –sitzungen.
Diese Satzung triff mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sie tritt an die Stelle der Fassung vom 23.Mai 1990