Beitragsübersicht

Zum Erhalt der Anlage hat jedes Mitglied im Alter von 18-65 Jahren pro Kalenderjahr einen 4- stündigen Arbeitsdienst zu leisten. Alternativ kann der Arbeitsdienst auch mit 50 € abgegolten werden. Wann, wie und wo ein Arbeitseinsatz angeboten wird geben wir immer gesondert (auch hier auf der Homepage) bekannt. Der Arbeitsdienst wird erst ab dem zweiten Kalenderjahr der Mitgliedschaft fällig.

Satzungsauszug

  1. Der Verein (Club) führt den Namen:
    Segel- Tennisclub Rot-Weiß Ingolstadt e.V.

  2. Er ist eine freiwillige Vereinigung von Sporttreibenden, von Freunden und Förderern im besonderen des Segel- und Tennissports sowie des Bogenschießens.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.

  4. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen Rassendiskriminierung.

Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

  1. Ausübung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes,
  2. Unterrichtung in den jeweiligen Sportarten,
  3. Schaffung und Unterhalt von Sport- und Erholungsstätten,
  4. Zugehörigkeit zu den jeweiligen Fachverbänden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

  2. Mitglieder des Clubs sind:

   a) Aktive Mitglieder und

   b) Jugendliche unter 18 Jahren, die aktiv Sport treiben;

   c) passive und fördernde Mitglieder,

   d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.

3.  Zu Ehrenpräsidenten können frühere Präsidenten des Clubs ernannt werden, die das Amt zehn Jahre bekleidet und besondere Verdienste erworben haben. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club besonders verdient gemacht hat.

Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Geehrten haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Ehrenpräsidenten können an Präsidiumssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Nähere Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

  1. Die Aufnahme in den Club ist schriftlich zu beantragen.

  2. Die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

  3. Die Aufnahme von Mitgliedern wird clubintern bekanntgegeben.

  4. Gegen eine Aufnahme kann jedes Mitglied innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten und zu begründen.

  5. Bei Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er muss mindestens 6 Wochen vor  Ende des Geschäftsjahres angezeigt werden.

 

  1. Die Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.

 

  1. Mitglieder werden aus dem Verein ausgeschlossen:
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder Clubordnungen,
    2. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs und bei fortgesetzter Störung des Vereinsfriedens,
    3. bei einem selbstverschuldeten Zahlungsrückstand von einem halben Jahr.

 

  1. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einem Monats Einspruch zum Schlichtungsausschuss zulässig. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Generalversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  1. Dem Betroffenen ist vor jeder Entscheidung über den Ausschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes ist nach Ablauf eines Jahres zulässig.

 

  1. Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes können für die Dauer von bis zu 5 Jahren vom Vorstand ausgesetzt werden. Zur Stilllegung ist ein begründeter schriftlicher Antrag erforderlich. Nach Ablauf der fünf Jahre endet die Mitgliedschaft.
  1. Der Vorstand kann Funktionäre, die der Vereinssatzung und den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören.

 

  1. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch zum Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von 10 Tagen zulässig. Die Funktion ruht bis zur Entscheidung.
  1. Der Vorstand oder der Abteilungsausschuss können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen Disziplinarstrafen aussprechen. Disziplinarstrafen des Abteilungsausschusses müssen vom Vorstand bestätigt werden.

 

  1. Als Disziplinarstrafen können verhängt werden:
    1. befristetes Spiel-, Übungs- und Startverbot,
    2. befristetes Aufenthaltsverbot im Abteilungsbereich.

 

  1. Gegen die ausgesprochene Disziplinarstrafe kann innerhalb von 10 Tagen Einspruch zum Schlichtungsausschuss eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

  1. Die Disziplinarstrafe kann mündlich ausgesprochen werden, ist aber unverzüglich schriftlich zu begründen.
  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Jahresbeiträge und Umlagen, darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr veranlagt werde.

 

  1. Der Jahresbeitrag setzt sich aus einem Clubbeitrag und einem Unterhaltsbeitrag der Abteilung zusammen. Jedes sportausübende Mitglied ist zur Zahlung des gesamten Jahresbeitrags verpflichtet und die weiteren Mitglieder zur Zahlung des Clubbeitrages verpflichtet.

 

  1. Clubbeitrag und Umlagen werden von der Generalversammlung festgelegt. Aufnahmegebühren und Unterhaltsbeitrag  in einer Abteilung werden von den Abteilungsversammlungen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes definiert.

 

 

  1. Sämtliche Zahlungen sind Bringschulden.

 

  1. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigung gewähren.

 

  1. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Clubbeitrages befreit.

 

Abschnitt III, Organe, sonstige Bestimmungen, Auflösung

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Generalversammlung,
  2. der Vorstand (Präsidium),
  3. der Schlichtungsausschuss.
  1. Die Generalversammlung wird von den Mitgliedern über 18 Jahre gebildet.

 

  1. Ihr bleibt vorbehalten:
    1. Das Protokoll der vorhergehenden Generalversammlung zu genehmigen,
    2. Den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
    3. Die Entlastung, Neuwahl und Abberufung des Vorstandes zu beschließen,
    4. Die Kassenprüfer, einen Pressewart und den Schlichtungsausschuss zu wählen,
    5. Den Haushaltsvoranschlag und die Höhe der Beiträge zu genehmigen,
    6. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
    7. Über Anträge und Berufungen zu entscheiden sowie
    8. Beschlüsse über Ehrungen zu fassen.

 

  1. Die Generalversammlung ist jährlich spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

 

  1. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung im Donau-Kurier und durch Aushang am Schwarzen Brett der Abteilungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin oder durch Einladungsschreiben an die Mitglieder zu erfolgen.

 

  1. Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Generalversammlung dies mit Dreiviertel-Mehrheit beschließt. Die Anträge dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung betreffen.

 

  1. Die Generalversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme: § 20, Auflösung des Vereins).

 

  1. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Abstimmungen können durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag und bei mehreren Bewerbern muss eine geheime schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

 

  1. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

  1. Für sie gilt dieselbe Verfahrensordnung wie für eine Generalversammlung.

 

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  1. Der Vorstand besteht aus

Dem Vorsitzenden (Präsidenten),

den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)

und den Leitern der Abteilungen.

 

  1. Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000 € ist eine Mitwirkung von zwei vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern erforderlich.

 

  1. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Gültigkeit der Wahl müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhält.

 

Die Amtsdauer des Vorstandes verkürzt oder verlängert sich jeweils bis zur Neuwahl (§ 12 Ziffer 3).

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte, so bestimmt der Vorstand die Vertretung. Diese Vertretung hat keine Befugnisse im Sinne des BGB. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.

 

  1. Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.

 

  1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Rücktritt, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder bei Ende der Mitgliedschaft.

 

  1. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich der Amtsinhaber einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Club schuldig macht oder für das Amt als unfähig oder ungeeignet erweist. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, und zwar auch dann, wenn es mehrere Vorstandsfunktionen ausübt.

 

  1. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die  Leitung des Clubs entsprechend den Aufgaben, die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, die Verwaltung des Clubvermögens sowie der Erlass von Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.

 

  1. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch diesen; sie ist in einer Niederschrift festzulegen.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder des Clubs oder sonstige Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen und zur Mitarbeit heranzuziehen. Er hat gegebenenfalls die erforderlichen Verträge abzuschließen und die Vergütungen festzusetzen.
  1. Entsprechend dem Zwecke des Clubs besteht für jede Sportart nur eine Abteilung.

 

  1. Von der Mitgliederversammlung können weitere Sportgruppen oder Abteilungen gebildet werden. Die Vertretung der Sportgruppen innerhalb des Vorstandes ist in der Niederschrift über die Geschäftsverteilung festzulegen.

 

  1. Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, für sich besondere Abteilungsordnungen mit Zustimmung des Vorstandes aufzustellen, die für alle Mitglieder der Abteilung verbindlich sind.

 

  1. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Clubeinrichtungen ist nicht statthaft. Die Abteilungen sind für einen geordneten Spiel- und Sportbetrieb verantwortlich.

 

  1. Jeder Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung ihren Abteilungsausschuss in einer der Generalversammlung angeglichenen Verfahrensweise. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

 

  1. Auf Abteilungsversammlungen sind nur die Mitglieder der Abteilung stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder haben auf allen Abteilungsversammlungen Sitz und Stimme.

 

  1. Abteilungsfunktionäre müssen Mitglied der Abteilung sein.

 

  1. Der Abteilungsausschuss besteht neben dem Abteilungsleiter in der Regel aus:
    1. Dem Stellvertreter des Abteilungsleiters,
    2. dem Sportwart,
    3. dem Jugendleiter
    4. dem Schriftführer und
    5. den Beisitzern.

 

  1. Der Abteilungsausschuss berät und unterstützt den Abteilungsleiter in seiner Arbeit, übt das Disziplinarrecht aus und beschließt Abteilungsordnungen.
    1. Von der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer zur zwei Jahre zu wählen.

     

    1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

     

    1. Die Kasse ist von ihnen mindestens einmal im Jahr zu prüfen, in der Regel nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Kassenprüfung ist in der Bilanz festzuhalten. In der Generalversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

     

    Die Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob sich die Ausgaben im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Voranschlages halten, ferner darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben satzungsgemäß angewiesen wurden und gegebenenfalls die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.

  1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern.

 

  1. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Wahl nach.

 

Ist der Schlichtungsausschuss durch das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so hat der Vorstand geeignete Nachfolger zu berufen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.

 

  1. Mitglieder des Vorstandes können dem Schlichtungsausschuss nicht angehören.

 

  1. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wählen einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Protokollführer.

 

 

  1. Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Fällen bei

Einspruch eines Mitgliedes gegen eine Aufnahme,

Einspruch eines Mitgliedes bei dessen Ausschluss,

Einspruch eines Mitgliedes bei Aberkennung einer Funktion,

Einspruch eines Mitgliedes bei Disziplinarstrafen und bei Streitigkeiten aller Art innerhalb des Clubs, wenn der Vorstand den Schlichtungsausschuss anruft.

 

  1. Jeder Beteiligte ist ausreichend zu hören. Nach Abschluss des Verfahrens ist ihm der Beschluss mitzuteilen.

 

  1. Alle Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit Ausnahme in einem Ausschlussverfahren endgültig.

 

  1. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss eines jeden Verfahrens sind die Unterlagen dem Vorstand zur Aufbewahrung zu übergeben. Den Beteiligten ist auf Wunsch Einsicht in die Akten zu gewähren.

 

  1. Der Vorstand kann eine Verfahrensordnung erlassen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist Protokoll zu führen. Darin sind die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen.

 

Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand erhält eine Abschrift der Protokolle über die Abteilungsversammlungen und –sitzungen.

 

  1. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht in die Satzung zu gewähren.

 

  1. Bei Bedarf  können einzelne Organ- oder  Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach  § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden
  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei Benutzung von Clubeinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

  1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Ingolstadt.
  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen des Clubs und bestellt einen Liquidator.

 

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Aktivvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere des Segel- und Tennissports und des Bogenschießens, zu verwenden und einer als gemeinnützig anerkannten Organisation zuzuführen.

 

  1. Beschlüsse über die Vermögensverwendung ist im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

  1. Entsprechendes gilt für den Fall der zwangsweisen Auflösung des Vereins.

 

Diese Satzung triff mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sie tritt an die Stelle der Fassung vom 23.Mai 1990