Zum Erhalt der Anlage hat jedes Mitglied im Alter von 18-65 Jahren pro Kalenderjahr einen 4- stündigen Arbeitsdienst zu leisten. Alternativ kann der Arbeitsdienst auch mit 50 € abgegolten werden. Wann, wie und wo ein Arbeitseinsatz angeboten wird geben wir immer gesondert (auch hier auf der Homepage) bekannt. Der Arbeitsdienst wird erst ab dem zweiten Kalenderjahr der Mitgliedschaft fällig.
Der Verein (Club) führt den Namen:
Segel- Tennisclub Rot-Weiß Ingolstadt e.V.
Er ist eine freiwillige Vereinigung von Sporttreibenden, von Freunden und Förderern im besonderen des Segel- und Tennissports sowie des Bogenschießens.
Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen Rassendiskriminierung.
Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
Mitglieder des Clubs sind:
a) Aktive Mitglieder und
b) Jugendliche unter 18 Jahren, die aktiv Sport treiben;
c) passive und fördernde Mitglieder,
d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.
3. Zu Ehrenpräsidenten können frühere Präsidenten des Clubs ernannt werden, die das Amt zehn Jahre bekleidet und besondere Verdienste erworben haben. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club besonders verdient gemacht hat.
Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Geehrten haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Ehrenpräsidenten können an Präsidiumssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Nähere Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Aufnahme in den Club ist schriftlich zu beantragen.
Die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Aufnahme von Mitgliedern wird clubintern bekanntgegeben.
Gegen eine Aufnahme kann jedes Mitglied innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten und zu begründen.
Bei Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Abschnitt III, Organe, sonstige Bestimmungen, Auflösung
Organe des Vereins sind:
Dem Vorsitzenden (Präsidenten),
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
und den Leitern der Abteilungen.
Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000 € ist eine Mitwirkung von zwei vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Amtsdauer des Vorstandes verkürzt oder verlängert sich jeweils bis zur Neuwahl (§ 12 Ziffer 3).
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte, so bestimmt der Vorstand die Vertretung. Diese Vertretung hat keine Befugnisse im Sinne des BGB. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.
Die Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob sich die Ausgaben im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Voranschlages halten, ferner darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben satzungsgemäß angewiesen wurden und gegebenenfalls die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
Ist der Schlichtungsausschuss durch das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so hat der Vorstand geeignete Nachfolger zu berufen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.
Einspruch eines Mitgliedes gegen eine Aufnahme,
Einspruch eines Mitgliedes bei dessen Ausschluss,
Einspruch eines Mitgliedes bei Aberkennung einer Funktion,
Einspruch eines Mitgliedes bei Disziplinarstrafen und bei Streitigkeiten aller Art innerhalb des Clubs, wenn der Vorstand den Schlichtungsausschuss anruft.
Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand erhält eine Abschrift der Protokolle über die Abteilungsversammlungen und –sitzungen.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Diese Satzung triff mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sie tritt an die Stelle der Fassung vom 23.Mai 1990