Beitragsordnung
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Satzung Segel- und Tennisclub Rot-Weiß Ingolstadt e.V.
Satzung des Segel- und Tennisclub Rot-Weiß Ingolstadt e.V. vom 12. Januar 1968 in der Fassung vom 30. Juni 2009
Abschnitt I, Name, Sitz und Aufgaben
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein (Club) führt den Namen:
Segel- Tennisclub Rot-Weiß Ingolstadt e.V. - Er ist eine freiwillige Vereinigung von Sporttreibenden, von Freunden und Förderern im besonderen des Segel- und Tennissports sowie des Bogenschießens.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
§ 2 Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen Rassendiskriminierung.
§ 3 Erfüllung der Aufgaben
Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
- Ausübung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes,
- Unterrichtung in den jeweiligen Sportarten,
- Schaffung und Unterhalt von Sport- und Erholungsstätten,
- Zugehörigkeit zu den jeweiligen Fachverbänden.
Abschnitt II, Mitgliedschaft, Disziplinarstrafen, Beiträge, Umlagen
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
- Mitglieder des Clubs sind:
- Aktive Mitglieder und
- Jugendliche unter 18 Jahren, die aktiv Sport treiben;
- passive und fördernde Mitglieder,
- Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.
- Zu Ehrenpräsidenten können frühere Präsidenten des Clubs ernannt werden, die das Amt zehn Jahre bekleidet und besondere Verdienste erworben haben. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club besonders verdient gemacht hat.
Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Geehrten haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Ehrenpräsidenten können an Präsidiumssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Nähere Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 Anmeldung und Aufnahme
- Die Aufnahme in den Club ist schriftlich zu beantragen.
- Die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Aufnahme von Mitgliedern wird clubintern bekanntgegeben.
- Gegen eine Aufnahme kann jedes Mitglied innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten und zu begründen.
- Bei Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6 Austritt und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er muss mindestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres angezeigt werden.
- Die Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.
- Mitglieder werden aus dem Verein ausgeschlossen:
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder Clubordnungen,
- bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs und bei fortgesetzter Störung des Vereinsfriedens,
- bei einem selbstverschuldeten Zahlungsrückstand von einem halben Jahr.
- Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einem Monats Einspruch zum Schlichtungsausschuss zulässig. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Generalversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Dem Betroffenen ist vor jeder Entscheidung über den Ausschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§ 7 Wiederaufnahme und Stilllegung
- Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes ist nach Ablauf eines Jahres zulässig.
- Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes können für die Dauer von bis zu 5 Jahren vom Vorstand ausgesetzt werden. Zur Stilllegung ist ein begründeter schriftlicher Antrag erforderlich. Nach Ablauf der fünf Jahre endet die Mitgliedschaft.
§ 8 Aberkennung von Funktionen
- Der Vorstand kann Funktionäre, die der Vereinssatzung und den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch zum Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von 10 Tagen zulässig. Die Funktion ruht bis zur Entscheidung.
§ 9 Disziplinarstrafen
- Der Vorstand oder der Abteilungsausschuss können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen Disziplinarstrafen aussprechen. Disziplinarstrafen des Abteilungsausschusses müssen vom Vorstand bestätigt werden.
- Als Disziplinarstrafen können verhängt werden:
- befristetes Spiel-, Übungs- und Startverbot,
- befristetes Aufenthaltsverbot im Abteilungsbereich.
- Gegen die ausgesprochene Disziplinarstrafe kann innerhalb von 10 Tagen Einspruch zum Schlichtungsausschuss eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Die Disziplinarstrafe kann mündlich ausgesprochen werden, ist aber unverzüglich schriftlich zu begründen.
§ 10 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Jahresbeiträge und Umlagen, darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr veranlagt werde.
- Der Jahresbeitrag setzt sich aus einem Clubbeitrag und einem Unterhaltsbeitrag der Abteilung zusammen. Jedes sportausübende Mitglied ist zur Zahlung des gesamten Jahresbeitrags verpflichtet und die weiteren Mitglieder zur Zahlung des Clubbeitrages verpflichtet.
- Clubbeitrag und Umlagen werden von der Generalversammlung festgelegt. Aufnahmegebühren und Unterhaltsbeitrag in einer Abteilung werden von den Abteilungsversammlungen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes definiert.
- Sämtliche Zahlungen sind Bringschulden.
- Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigung gewähren.
- Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Clubbeitrages befreit.
Abschnitt III, Organe, sonstige Bestimmungen, Auflösung
Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung,
- der Vorstand (Präsidium),
- der Schlichtungsausschuss.
§ 11 Organe
§ 12 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung wird von den Mitgliedern über 18 Jahre gebildet.
- Ihr bleibt vorbehalten:
- Das Protokoll der vorhergehenden Generalversammlung zu genehmigen,
- Den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
- Die Entlastung, Neuwahl und Abberufung des Vorstandes zu beschließen,
- Die Kassenprüfer, einen Pressewart und den Schlichtungsausschuss zu wählen,
- Den Haushaltsvoranschlag und die Höhe der Beiträge zu genehmigen,
- Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
- Über Anträge und Berufungen zu entscheiden sowie
- Beschlüsse über Ehrungen zu fassen.
- Die Generalversammlung ist jährlich spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.
- Die Einberufung hat durch Veröffentlichung im Donau-Kurier und durch Aushang am Schwarzen Brett der Abteilungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin oder durch Einladungsschreiben an die Mitglieder zu erfolgen.
- Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Generalversammlung dies mit Dreiviertel-Mehrheit beschließt. Die Anträge dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung betreffen.
- Die Generalversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme: § 20, Auflösung des Vereins).
- Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Abstimmungen können durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag und bei mehreren Bewerbern muss eine geheime schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Für sie gilt dieselbe Verfahrensordnung wie für eine Generalversammlung.
- Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 14 Vorstand (Präsidium)
- Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden (Präsidenten),
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und den Leitern der Abteilungen. - Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000 € ist eine Mitwirkung von zwei vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern erforderlich.
- Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Gültigkeit der Wahl müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhält. Die Amtsdauer des Vorstandes verkürzt oder verlängert sich jeweils bis zur Neuwahl (§ 12 Ziffer 3). Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte, so bestimmt der Vorstand die Vertretung. Diese Vertretung hat keine Befugnisse im Sinne des BGB. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl vorzunehmen.
- Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Rücktritt, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder bei Ende der Mitgliedschaft.
- Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich der Amtsinhaber einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Club schuldig macht oder für das Amt als unfähig oder ungeeignet erweist. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, und zwar auch dann, wenn es mehrere Vorstandsfunktionen ausübt.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs entsprechend den Aufgaben, die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, die Verwaltung des Clubvermögens sowie der Erlass von Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
- Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch diesen, sie ist in einer Niederschrift festzulegen.
- Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder des Clubs oder sonstige Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen und zur Mitarbeit heranzuziehen. Er hat gegebenenfalls die erforderlichen Verträge abzuschließen und die Vergütungen festzusetzen.
§ 15 Abteilungen
- Entsprechend dem Zwecke des Clubs besteht für jede Sportart nur eine Abteilung.
- Von der Mitgliederversammlung können weitere Sportgruppen oder Abteilungen gebildet werden. Die Vertretung der Sportgruppen innerhalb des Vorstandes ist in der Niederschrift über die Geschäftsverteilung festzulegen.
- Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, für sich besondere Abteilungsordnungen mit Zustimmung des Vorstandes aufzustellen, die für alle Mitglieder der Abteilung verbindlich sind.
- Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Clubeinrichtungen ist nicht statthaft. Die Abteilungen sind für einen geordneten Spiel- und Sportbetrieb verantwortlich.
- Jeder Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung ihren Abteilungsausschuss in einer der Generalversammlung angeglichenen Verfahrensweise. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
- Auf Abteilungsversammlungen sind nur die Mitglieder der Abteilung stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder haben auf allen Abteilungsversammlungen Sitz und Stimme.
- Abteilungsfunktionäre müssen Mitglied der Abteilung sein.
- Der Abteilungsausschuss besteht neben dem Abteilungsleiter in der Regel aus:
- Dem Stellvertreter des Abteilungsleiters,
- dem Sportwart,
- dem Jugendleiter
- dem Schriftführer und
- den Beisitzern.
- Der Abteilungsausschuss berät und unterstützt den Abteilungsleiter in seiner Arbeit, übt das Disziplinarrecht aus und beschließt Abteilungsordnungen.
§ 16 Kassenprüfer
- Von der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kasse ist von ihnen mindestens einmal im Jahr zu prüfen, in der Regel nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Kassenprüfung ist in der Bilanz festzuhalten. In der Generalversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob sich die Ausgaben im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Voranschlages halten, ferner darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben satzungsgemäß angewiesen wurden und gegebenenfalls die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
§ 17 Schlichtungsausschuss
- Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Wahl nach. Ist der Schlichtungsausschuss durch das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so hat der Vorstand geeignete Nachfolger zu berufen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.
- Mitglieder des Vorstandes können dem Schlichtungsausschuss nicht angehören.
- Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wählen einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Protokollführer.
- Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Fällen bei
Einspruch eines Mitgliedes gegen eine Aufnahme,
Einspruch eines Mitgliedes bei dessen Ausschluss,
Einspruch eines Mitgliedes bei Aberkennung einer Funktion,
Einspruch eines Mitgliedes bei Disziplinarstrafen und bei Streitigkeiten aller Art innerhalb des Clubs, wenn der Vorstand den Schlichtungsausschuss anruft. - Jeder Beteiligte ist ausreichend zu hören. Nach Abschluss des Verfahrens ist ihm der Beschluss mitzuteilen.
- Alle Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit Ausnahme in einem Ausschlussverfahren endgültig.
- Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss eines jeden Verfahrens sind die Unterlagen dem Vorstand zur Aufbewahrung zu übergeben. Den Beteiligten ist auf Wunsch Einsicht in die Akten zu gewähren.
- Der Vorstand kann eine Verfahrensordnung erlassen.
§ 18 Sonstige Bestimmungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Über alle Versammlungen und Sitzungen ist Protokoll zu führen. Darin sind die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen.Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand erhält eine Abschrift der Protokolle über die Abteilungsversammlungen und –sitzungen.
- Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht in die Satzung zu gewähren.
- Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden
§ 19 Haftung
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei Benutzung von Clubeinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Ingolstadt.
§ 20 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen des Clubs und bestellt einen Liquidator.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Aktivvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere des Segel- und Tennissports und des Bogenschießens, zu verwenden und einer als gemeinnützig anerkannten Organisation zuzuführen.
- Beschlüsse über die Vermögensverwendung ist im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
- Entsprechendes gilt für den Fall der zwangsweisen Auflösung des Vereins.
§ 21 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung triff mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sie tritt an die Stelle der Fassung vom 23.Mai 1990
Ehrungsordnung des Segel- und Tennisclubs Rot-Weiß Ingolstadt e.V.
§1 Anerkennung besonderer Verdienste
In Anerkennung besonderer Verdienste kann die Generalversammlung im Rahmen des § 4 Ziffer 3 der Satzung Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder ernennen. Daneben kann das Clubabzeichen in Silber und in Gold verliehen werden. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder erhalten stets das Clubabzeichen in Gold.
§2 Clubzeichen in Silber
Das Clubabzeichen in Silber wird verliehen:
- Bei 12-jähriger Mitgliedschaft im Club nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Bei sportlichen Bestleistungen und
- Bei hervorragenden Verdiensten um den Club.
§3 Clubzeichen in Gold
Das Clubabzeichen in Gold wird verliehen:
- Bei 25-jähriger Mitgliedschaft im Club nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Bei herausragenden sportlichen Bestleistungen und
- Bei außergewöhnlichen Verdiensten um den Club.
§4 Ehrung
Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§5 Ehrenurkunde
Über jede Ehrung wird eine Ehrenurkunde ausgestellt, die vom gesamten Präsidium zu unterzeichnen ist.
§6 Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen werden Ehrenurkunden ausgestellt. Diese sind vom Präsidenten und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen. Daneben können Preise im Rahmen der Amateurbestimmungen verliehen werden.
§7 Widerrufung
Ehrungen und Auszeichnungen können wegen eines Vergehens, das bei einem Mitglied den Ausschluss zur Folge haben würde, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerrufen werden.
§8 Bestandteil der Satzung
Diese Ehrungsordnung ist Bestandteil der Satzung. Änderungen sind wie Satzungsänderungen zu beschließen.
Geschäftsordnung
Für Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Organe des STC Rot-Weiß Ingolstadt e.V. gemäß § 14 Ziffer 10 der Satzung
1 Mitgliederversammlungen im Sinne der §§ 12 und 13 der Satzung
1.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlungen richtet sich nach § 12 Ziffer 3 und 4 sowie § 13 Ziffer 1 und 3 der Satzung.
1.2 Für Anträge zur Mitgliederversammlung ist § 12 Ziffer 5 der Satzung zu beachten.
1.3 Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle nacheinander die Mitglieder des Präsidiums. Ist ein Präsidiumsmitglied nicht anwesend, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus. Der Versammlungsleiter kann beim Vorliegen zwingender Gründe die Versammlung unterbrechen oder aufheben.
1.4 Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Leiter der
Versammlung oder die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer kann Gästen die Anwesenheit gestatten. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Vertretung im Falle eines Ausschlussverfahrens.
1.4.1 Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
1.5 Zu Beginn der Versammlung ist die satzungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Außerdem ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Über den Antrag auf Änderung der Tagesordnung ist sofort abzustimmen.
1.6 Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst Bericht zu erstatten. Bei Anträgen soll zuerst dem Antragsteller das Wort erteilt werden.
1.7 Bei der Aussprache erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen.
1.8 Zu den Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen, über die bereits abgestimmt worden ist, wird das Wort nicht mehr erteilt, es sei denn, dass dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
1.9 Außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste wird das Wort zur Geschäftsordnung nach dem Ermessen des Versammlungsleiters erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf zur Sache nicht sprechen. Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als zwei Redner zur Geschäftsordnung brauchen nicht gehört zu werden.
1.10 das Wort kann sofort für eine sachliche Berichtigung erteilt werden. Die Berichtigung darf nur kurz und nur auf die Sache selbst bezogen sein.
1.11 Redner, die von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Thema abweichen, kann der Versammlungsleiter „zur Sache“ rufen. Verletzte der Redner den Anstand, kann ihn der Versammlungsleiter „zur Ordnung“ rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen.
Einem Redner, der zweimal ohne Erfolg „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufen worden ist, ist vom Versammlungsleiter das Wort zur entziehen. Über einen etwaigen Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
1.12 Mitglieder oder zugelassene Gäste, die durch ungebührliches Verhalten die Versammlung stören, können vom Versammlungsleiter nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.
1.13 Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung begrenzt werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, nachdem der Antragsteller für und ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen haben. Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Schluss der Debatte nicht stellen. Die Versammlung kann beschließen, ob das Wort noch erteilt werden soll.
1.14 Vorschläge auf Änderung oder Ergänzung eines Antrages, die sich im Laufe der Beratungen ergeben, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen; über sie wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag abgestimmt.
1.15 Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt (Abschnitt 1.17).
1.16 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur nach schriftlicher Vorlage beim Versammlungsleiter als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Versammlung die Zulassung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
1.17 Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Schriftlich muss abgestimmt werden, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit von der Versammlung beschlossen wird. Bei Wahlen muss schriftlich abgestimmt werden, wenn sich zwei oder mehr Kandidaten um das gleiche Amt bewerben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint; bei der Wahl des Präsidiums ist § 14 Ziffer 3 der Satzung zu beachten
1.18 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung noch einmal zu verlesen.
1.19 Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Aussprache wiederholt; kommt auch hierbei keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
1.20 Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgemacht worden sind.
Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, durch Handaufheben erfolgen.
Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestellen, der aus drei Versammlungsteilnehmern besteht. Er hat die Aufgabe, die Stimmzettel bzw. die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren, ob sie mit der Gesamtzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder übereinstimmen. Der Wahlausschuss bestätigt die Richtigkeit und den Wahlausgang dem Schriftführer ins Protokoll.
Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ist ein Kandidat nicht anwesend, so kann er gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der Betreffende bereit ist, die Wahl anzunehmen.
1.21 Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten: Ort und Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Anträge , Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, Beginn und Ende der Versammlung.
Die Niederschrift ist möglichst in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird der Niederschrift widersprochen, so ist hierüber abzustimmen.
2. Mitgliederversammlungen der Abteilungen
2.1 Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen werden vom Abteilungsleiter einberufen. Einzuladen ist auch der Vorsitzende.
2.2 Vom Protokoll der Versammlung ist dem Vorsitzenden eine Abschrift auszuhändigen.
2.3 Im übrigen gelten die Abschnitte 1.2. bis 1.22 analog.
3. Sitzungen des Präsidiums, der Ausschüsse und des Schlichtungsausschusses
3.1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich
3.2 Zu den Sitzungen beruft der jeweilige Vorsitzende ein; im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.
3.3 Auf Verlangen von einem Drittel der betreffenden Organ- und Ausschussmitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
3.4 Die Einberufung kann auch telefonisch erfolgen. Dabei sind die Punkte der Beratung bekanntzugeben.
3.5 Ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter verhindert, wählen die Anwesenden einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für den Protokollführer.
3.6 Präsidium und Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
3.7 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Aussprache wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustand, gilt der Antrag als abgelehnt.
3.8 In einigen Fällen kann auch ohne Sitzung abgestimmt werden. Wenn mindestens zwei Mitglieder widersprechen, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.
3.9 Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Abschnitt 1.22 gilt sinngemäß. Alle Sitzungsteilnehmer erhalten eine Abschrift des Protokolls. Es gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang oder bei der nächsten Sitzung Widerspruch eingelegt wird.
3.10 Zu den Sitzungen der Abteilungsausschüsse hat der Vorstand Zutritt, jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident erhält eine Abschrift des Protokolls der Ausschusssitzungen.
4. Allgemeine Bestimmungen
4.1 In diese Geschäftsordnung ist jedem Mitglied auf Wunsch Einsicht zu gewähren.
4.2 Diese Geschäftsordnung tritt nach dem Beschluss des Vorstandes am 23.5.1990 in Kraft und an die Stelle der Geschäftsordnung vom 11.04.1975.